Brief an Abrahamus Musculus
Wyss, Anton
Kurzformat
Brief an Abrahamus Musculus / von Anthonius Wyss - Seduni , IIII. Idus Maii 1588
2 Doppelbl., 7 S. beschrieben : 29 x 18,5 cm
-
Zofingen, Stadtbibliothek, StBZ Pa 14:2,49 (47)
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500 | |a Mitunterschriften von: Jacob Ouwlig, Marcus in Alben, Johannes a Platea, Johannes a Riedmatten, Johannes Synfresius, Johannes Chablesius, praesentium lator | ||
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520 | |a Einige evangelisch gesinnte Bürger von Sitten haben vor einiger Zeit einen privaten Gottesdienst ("exercitium") eingerichtet, der zu bestimmten Terminen in der Regel im Haus von Anton Wyss abgehalten wird. Dies wurde dem Bischof [von Sitten Hildebrand von Riedmatten (1565-1604)] bekannt. Daraufhin schickte er Wyss in der Woche vor Ostern eine Vorladung. Dabei warf er ihm vor, dass Wyss an Sonntagen während des katholischen Gottesdienstes als Prediger wirke. In verschiedenen Orten und Zenden ("deseni") werde er als "Prediger Wyss" bezeichnet. Dies sei eine Amtsanmassung gegen kirchliches und weltliches Recht. Diese könne zu spontanen Zusammenrottungen führen, vor denen man Wyss nur schwer schützen könne. Wyss entgegnete, dass in seinem Haus nichts getan werde, was gegen die christliche Religion und die öffentliche Ordnung verstosse, und verlangte einen Termin, um sich gegen die unerwartete Verleumdung zu verteidigen. Am festgesetzten Termin nach vierzehn Tagen verlangte Wyss, dass ein Ankläger und ein Richter zur Stelle sein müssten, um den Fall rechtmässig zu behandeln. Daraufhin verlangte der Bischof seinerseits vierzehn Tage Bedenkfrist. | ||
520 | |a Am neuerlichen Termin fragte der Bischof, ob er auf seiner Forderung beharre, und stellte auf die Bestätigung von Wyss hin einen weiteren Termin auf unbestimmte Zeit in Aussicht. Dieser wurde bisher nicht bekannt gegeben. Man hört, der Bischof wolle auf Majestätsbeleidigung ("crimen laesae maiestatis") klagen, um ihn damit beim einfachen Volk zu diffamieren. Zur Verteidigung gegen die noch nicht offizielle Anklage wird sich Wyss auf Gottes Wort stützen. Es gibt aber auch weltliche Bestimmungen ("civiles seu nationales constitutiones"), welche die Gewissens- und Religionsfreiheit schützen. Im kaiserlichen Recht ("imperiales constitutiones"), das auch für das Wallis gilt, gibt es das Verbot, jemand wegen seiner Religion zu belästigen. Dasselbe ist auch in den eidgenössischen Verordnungen, dem sogenannten "Landfrieden", festgehalten. Diesen haben die Walliser im "Urbund" zu Sitten vor etwa vierzig Jahren unterschrieben. Wyss bittet Musculus, ihm Abschriften des Landfriedens und des Urbunds verfertigen zu lassen und sie dem Überbringer des Briefs [Chablesius] mitzugeben. Obwohl Abschriften dieser Urkunden auch im Wallis existieren müssen, will sich Wyss nicht an die Verantwortlichen wenden, um sie nicht im Voraus über seinen Plan zu seiner Verteidigung zu informieren. | ||
520 | |a Weiter bittet er um Informationen über den Ablauf der Reformation in Glarus und Graubünden, da diese hilfreich sein könnten. Bittet um grösste Diskretion in dieser Sache; auch im Wallis sind nur die Mitunterzeichner des Briefs in den Plan eingeweiht. Ferner wird in nächster Zeit der spanische Gesandte im Wallis erwartet. Er soll das Wallis wie schon bisher einige katholische Kantone zu einem Bündnis bewegen. Zur Verhinderung eines solchen Bündnisses könnte ebenfalls der Landfrieden dienen. Ein Bündnis mit Spanien wäre auch deshalb verwerflich und gefährlich, weil es die Interessen von verbündeten Nachbarn tangieren und diese provozieren könnte. Am nächsten Landtag ("dieta") erwartet Wyss auch einen Antrag von Seiten des Bischofs zur Einführung des gregorianischen Kalenders ("novum calendarium"). Dieser wird argumentieren, dass das ganze Reich den neuen Kalender eingeführt habe und das Wallis nicht abseitsstehen dürfe. Wyss bittet um Nachricht, ob alle Fürsten und Städte den Kalender schon eingeführt haben. Segenswünsche an Musculus, alle Freunde in Bern und an die Ehefrau und Familie von Musculus. | ||
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Basisinformationen
Signatur:
-
Zofingen, Stadtbibliothek, StBZ Pa 14:2,49 (47)
Ressourcentyp:
Brief; Autograph; Archivmaterial / Archivdokument
Titel:
Brief an Abrahamus Musculus / von Anthonius Wyss
Entstehungsangaben:
Seduni, IIII. Idus Maii 1588
Entstehungszeit (normiert):
1588.05.12
Verzeichnungsstufe:
Dokument=Item=Pièce
Physische Beschreibung:
-
2 Doppelbl., 7 S. beschrieben; 29 x 18,5 cm
Serie:
Briefsammlung Wolfgang und Abraham Musculus, Bd. 2; 49
Hierarchie/Kontext
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Inhalt und innere Ordnung
Inhalt:
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Einige evangelisch gesinnte Bürger von Sitten haben vor einiger Zeit einen privaten Gottesdienst ("exercitium") eingerichtet, der zu bestimmten Terminen in der Regel im Haus von Anton Wyss abgehalten wird. Dies wurde dem Bischof [von Sitten Hildebrand von Riedmatten (1565-1604)] bekannt. Daraufhin schickte er Wyss in der Woche vor Ostern eine Vorladung. Dabei warf er ihm vor, dass Wyss an Sonntagen während des katholischen Gottesdienstes als Prediger wirke. In verschiedenen Orten und Zenden ("deseni") werde er als "Prediger Wyss" bezeichnet. Dies sei eine Amtsanmassung gegen kirchliches und weltliches Recht. Diese könne zu spontanen Zusammenrottungen führen, vor denen man Wyss nur schwer schützen könne. Wyss entgegnete, dass in seinem Haus nichts getan werde, was gegen die christliche Religion und die öffentliche Ordnung verstosse, und verlangte einen Termin, um sich gegen die unerwartete Verleumdung zu verteidigen. Am festgesetzten Termin nach vierzehn Tagen verlangte Wyss, dass ein Ankläger und ein Richter zur Stelle sein müssten, um den Fall rechtmässig zu behandeln. Daraufhin verlangte der Bischof seinerseits vierzehn Tage Bedenkfrist.
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Am neuerlichen Termin fragte der Bischof, ob er auf seiner Forderung beharre, und stellte auf die Bestätigung von Wyss hin einen weiteren Termin auf unbestimmte Zeit in Aussicht. Dieser wurde bisher nicht bekannt gegeben. Man hört, der Bischof wolle auf Majestätsbeleidigung ("crimen laesae maiestatis") klagen, um ihn damit beim einfachen Volk zu diffamieren. Zur Verteidigung gegen die noch nicht offizielle Anklage wird sich Wyss auf Gottes Wort stützen. Es gibt aber auch weltliche Bestimmungen ("civiles seu nationales constitutiones"), welche die Gewissens- und Religionsfreiheit schützen. Im kaiserlichen Recht ("imperiales constitutiones"), das auch für das Wallis gilt, gibt es das Verbot, jemand wegen seiner Religion zu belästigen. Dasselbe ist auch in den eidgenössischen Verordnungen, dem sogenannten "Landfrieden", festgehalten. Diesen haben die Walliser im "Urbund" zu Sitten vor etwa vierzig Jahren unterschrieben. Wyss bittet Musculus, ihm Abschriften des Landfriedens und des Urbunds verfertigen zu lassen und sie dem Überbringer des Briefs [Chablesius] mitzugeben. Obwohl Abschriften dieser Urkunden auch im Wallis existieren müssen, will sich Wyss nicht an die Verantwortlichen wenden, um sie nicht im Voraus über seinen Plan zu seiner Verteidigung zu informieren.
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Weiter bittet er um Informationen über den Ablauf der Reformation in Glarus und Graubünden, da diese hilfreich sein könnten. Bittet um grösste Diskretion in dieser Sache; auch im Wallis sind nur die Mitunterzeichner des Briefs in den Plan eingeweiht. Ferner wird in nächster Zeit der spanische Gesandte im Wallis erwartet. Er soll das Wallis wie schon bisher einige katholische Kantone zu einem Bündnis bewegen. Zur Verhinderung eines solchen Bündnisses könnte ebenfalls der Landfrieden dienen. Ein Bündnis mit Spanien wäre auch deshalb verwerflich und gefährlich, weil es die Interessen von verbündeten Nachbarn tangieren und diese provozieren könnte. Am nächsten Landtag ("dieta") erwartet Wyss auch einen Antrag von Seiten des Bischofs zur Einführung des gregorianischen Kalenders ("novum calendarium"). Dieser wird argumentieren, dass das ganze Reich den neuen Kalender eingeführt habe und das Wallis nicht abseitsstehen dürfe. Wyss bittet um Nachricht, ob alle Fürsten und Städte den Kalender schon eingeführt haben. Segenswünsche an Musculus, alle Freunde in Bern und an die Ehefrau und Familie von Musculus.
Anmerkungen
Allgemeine Anmerkung:
Mitunterschriften von: Jacob Ouwlig, Marcus in Alben, Johannes a Platea, Johannes a Riedmatten, Johannes Synfresius, Johannes Chablesius, praesentium lator
Siegelabdruck
Sprache, Schrift:
Lateinisch
Hinweise
Literatur:
-
Abschrift in StBZ Pa 15, S. 239-241
Zugriffs- und Benutzungsbestimmungen
Urheberrecht Metadaten:
Die Katalogdaten stehen unter der Lizenz CC0 zur Weiternutzung zur Verfügung.
Bearbeitungsstand
Interne Bearbeitung:
-
Verzeichnung=Description=Inventaire; Mai 2019; HAN-Katalogisierungsregeln; Clemens Müller
Identifikatoren
Systemnummer:
991170481316005501
Andere Systemnummer:
-
(HAN)000334279DSV05
-
(EXLNZ-41SLSP_NETWORK)991170481316005501
-
(41SLSP_UBS)9972422127805504