Brief an [Johannes Casparus] Suicerus
Högger, Sebastian
Kurzformat
Brief an [Johannes Casparus] Suicerus / von [Sebastianus Hoeggerus] - Sangalli , 21 Octobris anno 1661
1 Doppelbl., 4 S. beschrieben : 32,5 x 19,8 cm
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St. Gallen, Kantonsbibliothek Vadiana St. Gallen, VadSlg Ms 108:140
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500 | |a Briefüberschrift: Ad dominum Suicerum | ||
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500 | |a Abschrift von unbekannter Hand, ohne Adresse und Unterschrift | ||
500 | |a Verfasser aus dem Briefinhalt erschlossen | ||
506 | |a Es gelten die Benutzungsbestimmungen für den Sonderlesesaal. | ||
520 | |a Der Verfasser [Sebastian Högger] berichtet, dass am vergangenen Donnerstag, dem 17. Oktober, der Rat der Stadt St. Gallen Bartholomaeus Anhorn, Pfarrer in Bischofszell, zitiert und über dessen Schmähschrift mit dem Titel "Idea mundi" bzw. "Welt-Biltnus" beraten hat. Man hat Anhorn mit den folgenden Fragen konfrontiert: 1. Weshalb er seine Schrift wider besseres Wissen ohne Erlaubnis des Rats publizieren wollte; 2. weshalb er in seiner Schrift um die Kirche verdiente Männer, insbesondere auch von St. Gallen, mit heftigen Schmähungen angreife; 3. weshalb er nicht, neben seinen anderen Schriften zum Thema, die Kupfertafel ("tabella aenea") mit den anrüchigen Bildern, auf welche er in seinem Text Bezug nehme, dem Rat vorgelegt habe [vgl. VadSlg Ms 108:132]. Anhorn verteidigte sich, indem er behauptete, von der Zensurpflicht nichts gewusst zu haben; im übrigen hätten die Zensoren in Frankfurt sein Werk für unbedenklich erklärt. Ferner habe er in seiner Schrift keineswegs die Kirchenmänner von St. Gallen angegriffen. Ferner besitze er keine weiteren Schriften zum Thema ausser dem Widmungsbrief an den Landgrafen von Hessen, den er dem Rat übergeben werde. Die inkriminierte Kupfertafel möge der Rat selbst vom Drucker in Zürich einfordern. Der Rat beschloss, unverzüglich die Zensoren, Dekan Jakob Hoffmann, Kämmerer Christoph Mittelholzer und den Verfasser [Sebastian Högger] vorzuladen, damit Anhorn seine Aussagen vor diesen wiederhole. Anhorn wiederholte seine Verteidigung in gemässigten Worten. Die Zensoren konfrontierten ihn darauf mit Beispielen aus dessen Schrift, die ihn nötigten, zuzugeben, dass von seiner allgemeinen Kritik an den Kirchenmännern auch die Pfarrer von St. Gallen betroffen seien. Der Rat entliess darauf die Zensoren, um ihr Urteil zu beraten. | ||
520 | |a Im Urteil stellte der Rat fest, dass Anhorn sich gegenüber dem Rat und der Kirchenvorsteherschaft von St. Gallen schuldig gemacht habe; deshalb solle er den Rat und stellvertretend für die Kirchenvorsteherschaft die drei Zensoren um Verzeihung bitten. Als Anhorn dies mit neuen Ausflüchten und Anklagen abzuweisen versuchte, wurde er vom Rat durch die Androhung der Weiterführung des Prozesses zur sofortigen Entschuldigung gezwungen. Ferner wurde festgestellt, dass Anhorn, obwohl er von seinem Schwiegervater [Sylvester Hiller] daran erinnert worden war, gegen die Zensurbestimmungen der Stadt St. Gallen seine Schrift beim Zürcher Drucker [Johann Heinrich] Hamberger zum Druck gegeben habe. Bei seiner Schrift handle es sich um eine Schmähschrift ("Pasquillus"; "βιβλίον στηλιτευτικὸν καὶ ὑβριστικόν") gegen verdiente Kirchenmänner, deren Publikation zu unübersehbaren Folgen nicht nur in St. Gallen, sondern auch in der Pfalz führen müsste; die Schrift sollte daher verbrannt werden [vgl. VadSlg Ms 108:127]. Ferner hätte Anhorn verdient, dass man ihm sein Bürgerrecht von St. Gallen entziehe. Der Rat verzichte auf diese Massnahme aus Rücksicht auf Anhorns betagten Schwiegervater [Sylvester] Hiller. Anhorn wird schärfstens verwarnt, in Zukunft polemische Schriften zu veröffentlichen. Ferner solle Anhorn die Autorität der Zensoren anerkennen und schwören, dass er die inkriminierte Kupfertafel nicht an sich nehme. Ferner wurde er ermahnt, auch die Autorität der Zürcher Zensoren anzuerkennen. Abschliessend wurde er ermahnt, sich in Zukunft stillzuhalten, und nach Hause nach Bischofszell entlassen. - Högger hofft, dass der Fall Anhorn damit erledigt ist. Der Rat und die Kirchenvorsteherschaft von St. Gallen lassen Schweizer danken, dass er sie frühzeitig über die Machenschaften Anhorns informiert hat. Högger bittet Schweizer, die vorliegenden Informationen diskret zu behandeln, damit der Konflikt nicht weitere Nahrung erhalte. - Die [vom Rat von Zürich erbetenen] Akten zum damaligen Verfahren gegen [Michael] Zingg in St. Gallen sind dem Zürcher Ratsboten ("nuntius vester ordinarius") zusammen mit diesem Brief übergeben worden [vgl. VadSlg Ms 108:135]. Högger schreibt im eigenen Namen und im Namen der beiden Kollegen [Jakob Hoffmann und Christoph Mittelholzer], die an den Verhandlungen teilgenommen haben. - Segenswünsche an Schweizer und die anderen Kollegen. | ||
546 | |a Lateinisch | ||
583 | 1 | |b Verzeichnung=Description=Inventaire |c Oktober 2016; Juni 2023 |f HAN-Katalogisierungsregeln |i Vollständige Rekatalogisierung |k Gertraud Gamper; Clemens Müller | |
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655 | 7 | |a Briefsammlung |2 gnd-content | |
700 | 1 | |a Schweizer, Johann Caspar |d 1619-1688 |0 (DE-588)11565402X |e Adressat |4 rcp | |
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Basisinformationen
Signatur:
-
St. Gallen, Kantonsbibliothek Vadiana St. Gallen, VadSlg Ms 108:140
Ressourcentyp:
Brief; Archivmaterial / Archivdokument
Titel:
Brief an [Johannes Casparus] Suicerus / von [Sebastianus Hoeggerus]
Entstehungsangaben:
Sangalli, 21 Octobris anno 1661
Entstehungszeit (normiert):
1661.10.21
Verzeichnungsstufe:
Dokument=Item=Pièce
Auflage / Ausgabenvermerk /Entstehungsstufe:
Abschrift
Physische Beschreibung:
-
1 Doppelbl., 4 S. beschrieben; 32,5 x 19,8 cm
Hierarchie/Kontext
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Inhalt und innere Ordnung
Inhalt:
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Der Verfasser [Sebastian Högger] berichtet, dass am vergangenen Donnerstag, dem 17. Oktober, der Rat der Stadt St. Gallen Bartholomaeus Anhorn, Pfarrer in Bischofszell, zitiert und über dessen Schmähschrift mit dem Titel "Idea mundi" bzw. "Welt-Biltnus" beraten hat. Man hat Anhorn mit den folgenden Fragen konfrontiert: 1. Weshalb er seine Schrift wider besseres Wissen ohne Erlaubnis des Rats publizieren wollte; 2. weshalb er in seiner Schrift um die Kirche verdiente Männer, insbesondere auch von St. Gallen, mit heftigen Schmähungen angreife; 3. weshalb er nicht, neben seinen anderen Schriften zum Thema, die Kupfertafel ("tabella aenea") mit den anrüchigen Bildern, auf welche er in seinem Text Bezug nehme, dem Rat vorgelegt habe [vgl. VadSlg Ms 108:132]. Anhorn verteidigte sich, indem er behauptete, von der Zensurpflicht nichts gewusst zu haben; im übrigen hätten die Zensoren in Frankfurt sein Werk für unbedenklich erklärt. Ferner habe er in seiner Schrift keineswegs die Kirchenmänner von St. Gallen angegriffen. Ferner besitze er keine weiteren Schriften zum Thema ausser dem Widmungsbrief an den Landgrafen von Hessen, den er dem Rat übergeben werde. Die inkriminierte Kupfertafel möge der Rat selbst vom Drucker in Zürich einfordern. Der Rat beschloss, unverzüglich die Zensoren, Dekan Jakob Hoffmann, Kämmerer Christoph Mittelholzer und den Verfasser [Sebastian Högger] vorzuladen, damit Anhorn seine Aussagen vor diesen wiederhole. Anhorn wiederholte seine Verteidigung in gemässigten Worten. Die Zensoren konfrontierten ihn darauf mit Beispielen aus dessen Schrift, die ihn nötigten, zuzugeben, dass von seiner allgemeinen Kritik an den Kirchenmännern auch die Pfarrer von St. Gallen betroffen seien. Der Rat entliess darauf die Zensoren, um ihr Urteil zu beraten.
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Im Urteil stellte der Rat fest, dass Anhorn sich gegenüber dem Rat und der Kirchenvorsteherschaft von St. Gallen schuldig gemacht habe; deshalb solle er den Rat und stellvertretend für die Kirchenvorsteherschaft die drei Zensoren um Verzeihung bitten. Als Anhorn dies mit neuen Ausflüchten und Anklagen abzuweisen versuchte, wurde er vom Rat durch die Androhung der Weiterführung des Prozesses zur sofortigen Entschuldigung gezwungen. Ferner wurde festgestellt, dass Anhorn, obwohl er von seinem Schwiegervater [Sylvester Hiller] daran erinnert worden war, gegen die Zensurbestimmungen der Stadt St. Gallen seine Schrift beim Zürcher Drucker [Johann Heinrich] Hamberger zum Druck gegeben habe. Bei seiner Schrift handle es sich um eine Schmähschrift ("Pasquillus"; "βιβλίον στηλιτευτικὸν καὶ ὑβριστικόν") gegen verdiente Kirchenmänner, deren Publikation zu unübersehbaren Folgen nicht nur in St. Gallen, sondern auch in der Pfalz führen müsste; die Schrift sollte daher verbrannt werden [vgl. VadSlg Ms 108:127]. Ferner hätte Anhorn verdient, dass man ihm sein Bürgerrecht von St. Gallen entziehe. Der Rat verzichte auf diese Massnahme aus Rücksicht auf Anhorns betagten Schwiegervater [Sylvester] Hiller. Anhorn wird schärfstens verwarnt, in Zukunft polemische Schriften zu veröffentlichen. Ferner solle Anhorn die Autorität der Zensoren anerkennen und schwören, dass er die inkriminierte Kupfertafel nicht an sich nehme. Ferner wurde er ermahnt, auch die Autorität der Zürcher Zensoren anzuerkennen. Abschliessend wurde er ermahnt, sich in Zukunft stillzuhalten, und nach Hause nach Bischofszell entlassen. - Högger hofft, dass der Fall Anhorn damit erledigt ist. Der Rat und die Kirchenvorsteherschaft von St. Gallen lassen Schweizer danken, dass er sie frühzeitig über die Machenschaften Anhorns informiert hat. Högger bittet Schweizer, die vorliegenden Informationen diskret zu behandeln, damit der Konflikt nicht weitere Nahrung erhalte. - Die [vom Rat von Zürich erbetenen] Akten zum damaligen Verfahren gegen [Michael] Zingg in St. Gallen sind dem Zürcher Ratsboten ("nuntius vester ordinarius") zusammen mit diesem Brief übergeben worden [vgl. VadSlg Ms 108:135]. Högger schreibt im eigenen Namen und im Namen der beiden Kollegen [Jakob Hoffmann und Christoph Mittelholzer], die an den Verhandlungen teilgenommen haben. - Segenswünsche an Schweizer und die anderen Kollegen.
Anmerkungen
Allgemeine Anmerkung:
Briefüberschrift: Ad dominum Suicerum
Absender: Rev[erendae] tuae dignitati omni honoris cultu addictissimus N. N.
Abschrift von unbekannter Hand, ohne Adresse und Unterschrift
Verfasser aus dem Briefinhalt erschlossen
Sprache, Schrift:
Lateinisch
Zugriffs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen:
-
Es gelten die Benutzungsbestimmungen für den Sonderlesesaal.
Urheberrecht Metadaten:
Die Katalogdaten stehen unter der Lizenz CC0 zur Weiternutzung zur Verfügung.
Bearbeitungsstand
Interne Bearbeitung:
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Verzeichnung=Description=Inventaire; Oktober 2016; Juni 2023; HAN-Katalogisierungsregeln; Vollständige Rekatalogisierung; Gertraud Gamper; Clemens Müller
Identifikatoren
Systemnummer:
991170521716905501
Andere Systemnummer:
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(HAN)000294492DSV05
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(EXLNZ-41SLSP_NETWORK)991170521716905501
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(41SLSP_UBS)9972436982205504